Der Fall
Ein Facharzt für Neurochirurgie hatte eine Patientin zunächst in seiner Praxis behandelt und anschießend mit einem Krankenhaus operiert. Mit dem Krankenhaus hatte er eine Kooperationsvereinbarung als Honorararzt. Die Patientin unterzeichnete eine „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ und erklärte sich hiermit mit der Privatabrechnung einverstanden. Außerdem wurde mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen. Der Facharzt war in der Vereinbarung nicht aufgeführt. Die Versicherung der Patientin forderte das gesondert in Rechnung gestellte Privathonorar zurück – mit Erfolg.
BGH-Entscheidung
Der Bundesgerichtshof/BGH gab der Klage statt. Ein vom Krankenhausträger nicht fest angestellter Honorararzt, der in einem Krankenhaus Operationen durchführt, kann diese Tätigkeit nicht als Wahlleistung nach §17 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes/KHEntgG berechnen (Urteil vom 16.10.2014, III ZR 85/14).
Fazit
Eine „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ hilft Ärztinnen und Ärzten nicht weiter. Eine solche Vereinbarung verstößt nach Ansicht des BGH vielmehr gegen die guten Sitten (§ 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches-BGB).
Stand: 27. August 2024
Erscheinungsdatum:
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Ausgabe
Herbst 2024
- Steuerliche Behandlung der Einnahmen aus Personal- und Sachmittelgestellung
- Steuerliche Auswirkungen dauerhaft defizitärer Cafeterias von gemeinnützigen Krankenhausträgern
- Berechnung der steuerfreien Gehaltszulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
- Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte bei ambulanter Krankenhausbehandlung
- Aufwendungen für PID als außergewöhnliche Belastung anerkannt
- BGH-Rechtsprechung über Abrechnung von Wahlleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz
- Bundes-Klinik-Atlas für mehr Transparenz und Qualitätschecks