Streitfall
Im Streitfall war ein Physiotherapeut mit eigener privater Praxis rund zwei Jahre zusätzlich in einer physiotherapeutischen Gemeinschaftspraxis als freier Mitarbeiter tätig. Die Behandlungen wurden über das Abrechnungssystem der Praxisinhaber abgerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung stellte Versicherungspflicht fest. Der Physiotherapeut als auch der Praxisinhaber entgegneten, dass keine Weisungsgebundenheit bestand und sich der Mitarbeiter seine Arbeitszeiten selbst bestimmen konnte.
Konkrete Ausgestaltung maßgeblich
Freie Arbeitszeiten allein reichen nicht aus für den Status einer Selbstständigkeit, wie das Urteil des Landessozialgerichts/LSG Baden-Württemberg zeigt (Urteil vom 16.7.2021 (Az. L 4 BA 75/20). Das LSG bestätigte die Ansicht der Deutschen Rentenversicherung. So behandelte der Physiotherapeut nur solche Patienten, deren Behandlung ihm angetragen wurden. Dabei hat er die in der Praxis vorgehaltene Ausstattung genutzt und über keine eigenen Behandlungsräume verfügt. Zudem war der freie Mitarbeiter weder werbend aufgetreten noch auf dem Praxisschild oder auf der Website der Gemeinschaftspraxis namentlich erwähnt.
Stand: 24. Mai 2022
Erscheinungsdatum:
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Ausgabe
Sommer 2022
- Ausstellung von Impfzertifikaten als gewerbliche Tätigkeit?
- Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale bei Tätigkeiten in Impf- und Testzentren
- Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende
- Physiotherapeut und Scheinselbstständigkeit
- Grenzüberschreitende Lieferung von Arzneimitteln
- Sondervergütungen für Pflegekräfte nach dem Pflegebonusgesetz
- Aufwendungen für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung