Kryokonservierung
Bestimmte Unternehmen haben sich auf die Dienstleistung der Kryokonservierung zur Behandlung einer organisch bedingten Sterilität konzentriert. Der Einlagerung der Eizellen folgt im Regelfall die Fruchtbarkeitsbehandlung. Die Finanzverwaltung betrachtet im Regelfall nur Letztere als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz/UStG. Die Einlagerung der Eizellen sieht die Finanzverwaltung hingegen als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung.
Auffassung des BFH
Der Bundesfinanzhof hat die isolierte Einlagerung der Eizellen als umsatzsteuerfreie Leistung angesehen. Dies unter der Voraussetzung, dass mit der Einlagerung ein therapeutischer Zweck erfüllt wird (Beschluss vom 7.7.2022, V R 10/20).
Lagerung
Für den BFH war maßgeblich, dass es bei der Lagerung um eine umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistung geht. Der Senat folgte nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, welche zwischen einer „weiteren Lagerung“ und einer „bloßen Lagerung“ unterscheidet und die bloße Lagerung als umsatzsteuerpflichtig betrachtet. Werden Lagerung und Fruchtbarkeitsbehandlung von verschiedenen Unternehmen ausgeführt, ist dies insoweit unerheblich, als für beide Unternehmen dieselben Ärzte tätig sind.
Stand: 28. November 2022
Erscheinungsdatum:
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Ausgabe
Winter 2022
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- Welche Unterlagen zum 31.12.2022 vernichtet werden können
- Pflegegelder steuerfrei
- Betretungsverbote wegen Corona sind verfassungsrechtlich erlaubt
- Arbeitsrechtliche Coronabestimmungen für den Herbst/Winter 2022
- Umsatzsteuer bei Einlagerung von Eizellen
- Steuerermäßigungen nach § 35a EStG