Aufbewahrungsfristen
Selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare und Buchungsbelege, die ihre Arztpraxis betreffen, nach derzeit geltendem Recht mindestens zehn Jahre aufbewahren. Künftig gilt nur noch eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Dies wurde durch das vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 18.10.2024 zugestimmt. Das Gesetz tritt am 1.1.2025 in Kraft.
Praxiskorrespondenz
Empfangene und abgesendete Praxiskorrespondenz muss, soweit steuerlich von Bedeutung, mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden (diese Frist wurde durch das Bürokratieentlastungsgesetz nicht verkürzt).
Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2024
Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Praxisbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Demzufolge können Ärztinnen und Ärzte zum Jahreswechsel Steuerbelege aus dem Jahr 2014 und früher sowie Praxiskorrespondenz aus 2018 vernichten.
Ausnahme
Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind.
Stand: 26. November 2024
Erscheinungsdatum:
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Ausgabe
Winter 2024
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- Kapitalertragsteuererstattung durch optimale Verlustverrechnung
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- Zahlung von Pflegebedürftigen an selbst gewählte Pflegepersonen
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