Der Fall
Ein Steuerpflichtiger mietete eine Zweitwohnung in München. Die Zweitwohnungssteuer wollte er zusätzlich zu den der Abzugsbeschränkung unterliegenden Mehraufwendungen geltend machen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes/EStG unterliegen Aufwendungen für die Nutzung der Zweitwohnung (Miete, Mietnebenkosten usw.) einer Abzugsbeschränkung von € 1.000,00 im Monat.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof/BFH hat entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer generell zu den Aufwendungen für die Nutzung zählen und daher unter die Abzugsbeschränkung fallen (Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21, veröffentlicht am 4.4.2024).
Stand: 28. Juli 2024
Erscheinungsdatum:
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Ausgabe
August 2024
- Vorsicht bei entgeltlichem Verzicht auf Nießbrauchrechte
- Änderungen im BEG IV
- Doppelbelastung Einkommen- und Erbschaftsteuer vermeiden
- BFH urteilt über zulässige Bekanntgabe von Steuerbescheiden bei erloschener Vollmacht
- Verlängerung der Zustellfiktionen durch Postgesetznovelle
- Wegzugsbesteuerung bei vorübergehender Abwesenheit
- Aktuelle Steuerdaten 2024
- Zweitwohnungssteuer bei doppelter Haushaltsführung