Erbschaftsteuergesetz
Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde ein neuer § 2a in das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) eingefügt. Die Neuregelung stellt klar, dass Personengesellschaften, die nach den zum 1.1.2024 in Kraft getretenen Neuregelungen aus dem MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) rechtsfähige Personengesellschaften wurden, aus Sicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Satz 2 stellt außerdem klar, dass bei Erwerben rechtsfähiger Personengesellschaften deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter als Erwerberinnen bzw. Erwerber (Steuerpflichtige) gelten und bei Zuwendungen durch eine solche Personengesellschaft die Gesellschafter als Zuwendende gelten. Damit bestimmt sich der Steuertarif wie bisher nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Gesellschafter(n) und Erwerber(n).
Grunderwerbsteuergesetz
Mit dem neuen § 24 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG, vgl. Art. 29 des Kreditzweitmarktförderungsgesetz) wurde festgelegt, dass rechtsfähige Personengesellschaften nach dem neuen MoPeG für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Im Klartext bedeutet dies, dass die §§ 5, 6 GrEStG auch über den 1.1.2024 Anwendung finden.
Stand: 28. Januar 2024
Erscheinungsdatum:
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Ausgabe
Februar 2024
- Wichtige Änderungen zur Einkommensteuer aus dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz
- Anpassung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer und dem Grunderwerbsteuergesetz durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz
- Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2024
- Besteuerung von Erträgen aus Fremdwährungsanlagen
- Entnahme von Photovoltaikanlagen und Übergang zur Nullsteuer
- Vererbung/Schenkung vermieteter Immobilien aus Drittstaaten
- eRechnungen für Unternehmen sollen ab 2025 Pflicht werden
- Übergangsfrist für sv.net endet am 29.2.2024