Steuerpflicht
Das Thüringer Finanzministerium weist in einer Medieninformation (vom 17.10.2023) auf die Steuerpflicht von Prozess- und Verzugszinsen hin, die zwischen Verfahrensbeteiligten abgewickelt werden. Diese sind zu unterscheiden von Zinserträgen aus Kapitalanlagen und müssen in der Einkommensteuererklärung der Empfängerin bzw. des Empfängers gesondert angegeben werden.
Keine Abgeltungsteuer
Werden Zinsvereinbarungen durch Privatpersonen getroffen und abgewickelt (private Darlehen), sind diese von der Abgeltungsteuer nicht erfasst. Daher müssen diese Kapitalerträge von dem Empfänger in der Einkommensteuererklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Dabei ist zu beachten, dass diese Art der Kapitaleinkünfte nur dann als Erträge in der Anlage KAP zu erfassen ist, soweit diese nicht mit anderen Einkunftsarten im Zusammenhang stehen. Werden Zinsvereinbarungen beispielsweise im Zusammenhang mit der Renovierung einer vermieteten Wohnung getroffen, gehören die Zinsen zu den Vermietungseinkünften.
Stand: 18. Dezember 2023
Erscheinungsdatum:
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Ausgabe
Januar 2024
- Neuregelungen bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen durch neues Zukunftsfinanzierungsgesetz
- Besonderheiten bei der Vermietung von Wohnungen mit einer Wohnfläche von über 250 qm
- Fristende für Corona-Schlussabrechnungen
- Anstieg der Mindestlöhne und dynamische Geringfügigkeitsgrenze 2024
- Aufwendungen für Schneeräumarbeiten auch für öffentliche Gehwege absetzbar
- Steuerfreie Pauschalen für Auslandsdienstreisen
- Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024
- Steuerpflicht von Prozess und Verzugszinsen zwischen Verfahrensbeteiligten