Bisheriger Rechtsstand
Leistungen aus ausländischen Altersvorsorgeverträgen unterliegen nach gegenwärtigem Rechtsstand auch dann nicht der inländischen nachgelagerten Besteuerung bzw. der vollen Einkommensteuerpflicht, wenn diese Anwartschaften auf steuerbegünstigten oder steuerfreien Beiträgen basieren bzw. wenn die Beitragszahlungen im Ausland steuerfrei gestellt waren. Dadurch kam es für Bezieherinnen und Bezieher solcher Leistungen zu einer Besserstellung gegenüber Inlandsfällen.
Neuregelung
Das vom Bundesrat am 21.11.2024 verabschiedete Jahressteuergesetz sieht ab 2025 die volle Besteuerung des gesamten Auszahlbetrags vor, wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger in Deutschland wohnt und die geleisteten Beiträge während der Auslandsansässigkeit steuerbegünstigt waren (neuer § 22 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Nicht betroffen sind solche ausländischen Altersvorsorgeanwartschaften, bei denen die Beiträge aus bereits im Ausland versteuerten Einkommen geleistet worden sind.
Wohnsitznahme
Die Neuregelungen können allerdings nur dann umgesetzt werden, wenn die bzw. der Betreffende für die Rentenbezugszeit in Deutschland ansässig ist bzw. nach Deutschland zurückgekehrt ist. Eine Besteuerung entfällt auch bei einem erneuten Wegzug ins Ausland.
Stand: 17. Dezember 2024
Erscheinungsdatum:
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Ausgabe
Januar 2025
- Steuertarif 2025, Kinderfreibeträge, Vorsorgeaufwendungen 2025
- Anhebung des Mindestlohnes und der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze zum Jahresbeginn 2025
- Steuerpflicht von Leistungen aus sogenannten Alt-Kapitallebensversicherungen
- Neuerungen bei Steuerermäßigungen und Photovoltaikanlagen
- Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte mit dem Jahressteuergesetz 2024
- Besteuerung ausländischer Alterseinkünfte
- Keine Steuerpflicht für Abfindungszahlungen an Mieter zur vorzeitigen Aufgabe des Mietrechts
- Steuerabzug für Investmentfonds zum 2.1.2025