Ertragsanteilsbesteuerung
Leistungen aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sind einkommensteuerfrei, wenn die Kapitalauszahlung gewählt wird. Rentenleistungen besteuerte die Finanzverwaltung bisher mit dem Ertragsanteil. Letzteres wurde allerdings vom Bundesfinanzhof/BFH in der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 1.7.2021 (VIII R 4/18) dahingehend interpretiert, dass Rentenzahlungen erst ab diesem Zeitpunkt der Besteuerung unterliegen dürfen, ab diesem das in der Ansparzeit angesparte Kapitalguthaben verbraucht ist.
Jahressteuergesetz 2024
Mit der Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 Einkommensteuergesetz/EStG durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde jetzt die bisherige Besteuerungspraxis der Finanzverwaltung, nämlich die Besteuerung mit dem Ertragsanteil, gesetzlich fixiert. Für laufende Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher ändert sich dadurch im Ergebnis nichts.
Fazit
Die gesetzliche Festlegung der Ertragsbesteuerung von Rentenleistungen durch die Gesetzesänderung ist für Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher langfristig vorteilhaft. Denn andernfalls wäre ab dem Zeitpunkt des Verbrauchs des Kapitals die volle Besteuerung zum normalen Steuertarif eingetreten, was zu erheblich höheren Steuern geführt hätte als die Ertragsanteilsbesteuerung.
Stand: 17. Dezember 2024
Erscheinungsdatum:
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Ausgabe
Januar 2025
- Steuertarif 2025, Kinderfreibeträge, Vorsorgeaufwendungen 2025
- Anhebung des Mindestlohnes und der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze zum Jahresbeginn 2025
- Steuerpflicht von Leistungen aus sogenannten Alt-Kapitallebensversicherungen
- Neuerungen bei Steuerermäßigungen und Photovoltaikanlagen
- Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte mit dem Jahressteuergesetz 2024
- Besteuerung ausländischer Alterseinkünfte
- Keine Steuerpflicht für Abfindungszahlungen an Mieter zur vorzeitigen Aufgabe des Mietrechts
- Steuerabzug für Investmentfonds zum 2.1.2025