Mieterabfindung
Das Finanzgericht/FG München hat mit Beschluss vom 24.7.2024 (12 V 1200/24) entschieden, dass Abfindungszahlungen einer Vermieterin bzw. eines Vermieters an die Wohnungsmieterinnen und -mieter für die vorzeitige Aufgabe eines vertraglichen Mietverhältnisses keine steuerpflichtigen Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz/EStG sind. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung im Aufhebungsvertrag anders bezeichnet ist, beispielsweise – wie im entschiedenen Fall – als „Umzugskostenhilfe“.
Sonstige Einkünfte
§ 22 Nr. 3 EStG stellt eine Auffangvorschrift dar und erfasst alle sonstigen Einkünfte, die nicht unter die übrigen sechs Einkunftsarten fallen, wie z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen usw. Das Finanzamt wollte die als Umzugskostenhilfe deklarierten Abstandszahlungen (im Streitfall € 100.000,00) als sonstige Einkünfte i. S. dieser Vorschrift der Einkommensteuer unterwerfen.
Fazit
Der rechtskräftige Beschluss steht im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 14.9.1999, IX R 89/95). Generell gilt, dass Entschädigungszahlungen für die Aufgabe eines Vermögenswertes eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung darstellen. Denn der Mieter muss für eine Neuvermietung mit im Regelfall höherem Mietzins auch höhere Aufwendungen in Kauf nehmen.
Stand: 17. Dezember 2024
Erscheinungsdatum:
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Ausgabe
Januar 2025
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- Anhebung des Mindestlohnes und der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze zum Jahresbeginn 2025
- Steuerpflicht von Leistungen aus sogenannten Alt-Kapitallebensversicherungen
- Neuerungen bei Steuerermäßigungen und Photovoltaikanlagen
- Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte mit dem Jahressteuergesetz 2024
- Besteuerung ausländischer Alterseinkünfte
- Keine Steuerpflicht für Abfindungszahlungen an Mieter zur vorzeitigen Aufgabe des Mietrechts
- Steuerabzug für Investmentfonds zum 2.1.2025