Vorabpauschale
Am 2.1.2025 ziehen inländische Depotbanken bei Investmentfonds im Wertpapierdepot die sogenannte Vorabpauschale für 2024 ein. In den Jahren 2022 und 2023 war keine Vorabpauschale fällig, da sich in den Jahren 2021 und 2022 zum Jahresbeginn ein negativer Basiszinssatz ergeben hatte. Die Vorabpauschale wird jeweils am ersten Werktag des Folgejahrs fällig.
Berechnung
Die Vorabpauschale beträgt 70 % des sich aus der Multiplikation des Fondsrücknahmepreises vom Jahresanfang des Vorjahres mit dem Berechnungszinssatz ergebenden Produktes. Hatte der Rücknahmepreis eines Fonds am 2.1.2024 100 betragen, ist am 2.1.2025 eine Vorabpauschale von 100 x 2,29 % x 70 % = € 1,603 pro Fondanteil fällig.
Stand: 17. Dezember 2024
Erscheinungsdatum:
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Ausgabe
Januar 2025
- Steuertarif 2025, Kinderfreibeträge, Vorsorgeaufwendungen 2025
- Anhebung des Mindestlohnes und der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze zum Jahresbeginn 2025
- Steuerpflicht von Leistungen aus sogenannten Alt-Kapitallebensversicherungen
- Neuerungen bei Steuerermäßigungen und Photovoltaikanlagen
- Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte mit dem Jahressteuergesetz 2024
- Besteuerung ausländischer Alterseinkünfte
- Keine Steuerpflicht für Abfindungszahlungen an Mieter zur vorzeitigen Aufgabe des Mietrechts
- Steuerabzug für Investmentfonds zum 2.1.2025