Gemeinnützigkeit
Vereine und andere Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, müssen mit ihrer Tätigkeit die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern (§ 52 Abgabenordnung/AO). Ein gemeinnütziger Verein bzw. eine gemeinnützige Körperschaft fördert dann nicht mehr die Allgemeinheit, wenn sie ihren Mitgliederkreis unter anderem durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließlich Mitgliedsumlagen) eingrenzt.
Höchstgrenzen
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 52 AO) sieht für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bestimmte Höchstbeitragsgrenzen vor. Danach ist bei einem Verein eine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen, wenn die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt € 1.023,00 je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt € 1.534,00 nicht übersteigen.
Anhebung der Höchstgrenzen
Diese Höchstgrenzen wurden 2024 angehoben. Die Mitgliedsbeitrags-Höchstgrenze beträgt neu € 1.440,00 und die Höchstgrenze für die Aufnahmegebühren wurde auf € 2.200,00 angehoben.
Stand: 27. Mai 2024
Erscheinungsdatum:
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Ausgabe
Juni 2024
- Degressive Gebäude-AfA nach dem Wachstumschancengesetz
- Neue Lohnsteuer-Hinweise
- Geschenke-Freigrenze bei abweichendem Wirtschaftsjahr
- Neue Betriebsgrößenklassen nach HGB
- Verbindliche Einführung von E-Rechnungen durch das Wachstumschancengesetz
- Maßgeblicher Lohnzahlungszeitraum bei zeitweiser Tätigkeit im Ausland
- Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Organisationen
- Neue Grundsteuer ab 2025