Doppelbesteuerungsabkommen
Übt eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer eine nichtselbstständige Tätigkeit in einem anderen Staat als im Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) aus, regeln Doppelbesteuerungsabkommen/DBA die jeweiligen Besteuerungsrechte für den Arbeitslohn zwischen dem Tätigkeitsstaat und dem Ansässigkeitsstaat.
Neues BMF-Schreiben
Das BMF hat zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen in einem neuen Schreiben (vom 12.12.2023 V B 2 - S 1300/21/10024 :005) ausführlich Stellung genommen. Das Schreiben beinhaltet unter anderem Themen zur Ansässigkeitsbestimmung, zum Progressionsvorbehalt, zu den Nachweispflichten im Fall einer Steuerpflicht im Inland oder zur Entwicklungszusammenarbeit.
183-Tage-Frist
Ausführlich geht das BMF auf die Berechnung der 183-Tage-Frist ein (Rz. 101 ff.), nennt jene Tage, die als volle Tage mitgezählt werden müssen und unterscheidet – unabhängig vom jeweiligen DBA – zwischen den maßgeblichen Aufenthaltstagen und Ausübungstagen.
Stand: 26. Februar 2024
Erscheinungsdatum:
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Ausgabe
März 2024
- Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
- Meldungen an das Unternehmensregister
- Vergabe neuer Identifikationsnummern für Unternehmer und Gesellschaften
- Investmentfondsbesteuerung 2024
- Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
- Besteuerungsgrundsätze von Arbeitslohn nach den Doppelbesteuerungsabkommen
- Umzugskostenpauschalen steigen zum 1.3.2024
- Verwendung von Guthaben aus Wohn-Riester-Verträgen zur Sanierung von Heizungen