Corona-Wirtschaftshilfen
Unternehmen die während der Pandemiezeiten Überbrückungshilfen erhalten haben, müssen Schlussabrechnungen erstellen. Bisher war hierfür eine Frist bis 31.3.2024 vorgesehen.
Fristverlängerung
Diese Frist wurde nun im Einvernehmen mit den Berufsorganisationen der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und der beteiligten Wirtschaftsressorts des Bundes auf den 30.9.2024 verlängert. Diese Frist kann in Ausnahmefällen nochmals verlängert werden.
Verfahrensvereinfachungen
Darüber hinaus sind Verfahrenserleichterungen und ein beschleunigter Prüfprozess geplant. Unter anderem sollen standardmäßige Katalogabfragen ohne Bezug zum konkreten Einzelfall künftig vermieden werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Stand: 28. April 2024
Erscheinungsdatum:
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Ausgabe
Mai 2024
- Wachstumschancengesetz verabschiedet
- Überblick über die gestrichenen Maßnahmen aus Wachstumschancengesetz durch den Vermittlungsausschuss
- BFH zum Finanzkonten-Austauschgesetz
- Teilverkauf als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft
- Steuerfreier Grundstückserwerb aus dem Nachlass
- Neues BMF-Schreiben und Veröffentlichung der Kaufkraftzuschläge 2024
- Betriebsprüfer konzentrieren sich verstärkt auf Kassen-Nachschau
- Fristverlängerung für Corona-Schlussabrechnungen