Pfändungsfreigrenzen
Zum 1.7.2024 wurden die Pfändungsfreigrenzen nach §850c Zivilprozessordnung/ZPO erhöht (BGBl 2024 I Nr. 160 vom 16.5.2024). Die Freigrenzen werden an die allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten jährlich angepasst. Schuldnerinnen bzw. Schuldner müssen nur dann Forderungen ihrer Gläubigerinnen bzw. Gläubiger erfüllen, wenn sie über Einkommen über den Pfändungsfreigrenzen verfügen.
Grundbetrag
Der unpfändbare Grundbetrag nach der neuen Pfändungstabelle beträgt seit 1.7.2024 € 1.491,28 pro Monat (bisher € 1.402,28). Beim Pfändungsschutzkonto wurde der Grundfreibetrag von € 1.410,00 auf gerundet € 1.500,00 erhöht.
Unterhalt
Bestehen Unterhaltsverpflichtungen, erhöhen sich die Pfändungsfreibeträge. Bei einer unterhaltspflichtigen Person erhöht sich der Freibetrag um € 560,90 (bisher € 527,76). Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Freibetrag um jeweils € 312,78 (bisher € 294,02).
Stand: 25. September 2024
Erscheinungsdatum:
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Ausgabe
Oktober 2024
- Existenzminimumbeträge 2024
- Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht
- Musterklagen gegen neue Grundsteuer
- Sonderausgabenabzug für nacherhobene Kirchensteuer
- Steuerliche Behandlung der Kosten für eine Garantieverlängerung
- Wann ist ein in einem anderen Staat tätiger Arbeitnehmer ein Grenzgänger?
- Steuerzahler-Stichtag 2024
- Pfändungsfreigrenzen 2024