Erbschaftsteuer
Der Entwurf des „ersten Jahressteuergesetzes“ 2024 enthält zahlreiche Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes. Die Änderungen resultieren aus der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs. Die wesentlichen Änderungen im Erbschaftsteuerrecht sind:
Nachlassverbindlichkeiten
Beschränkt steuerpflichtige Erbinnen und Erben sollen künftig zumindest anteilig Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd abziehen können. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Rs C 394/20) so entschieden. Eine Abzugsmöglichkeit muss zumindest insoweit gegeben sein, als im Inland eine Besteuerung erfolgt. Die geplante Neufassung des § 10 Abs 6 Erbschaftsteuergesetz ErbStG sieht vor, dass beschränkt Steuerpflichtige Nachlassverbindlichkeiten anteilig abziehen können, soweit der Nachlass der deutschen Besteuerung unterliegt.
Abschlag für vermietete Immobilien
Der bislang nur für vermietete Inlandsimmobilien geltende Befreiungsabschlag von 10 Prozent soll auch auf Grundstücke in Drittstaaten ausgeweitet werden. Voraussetzung ist, dass mit dem jeweiligen Drittstaat ein Informationsaustauschabkommen in Bezug auf die Erbschaftsteuer besteht.
Erweiterte Stundungsregelungen
Eine Stundung von Erbschaftsteuer soll künftig auch für eigengenutzte oder fremd vermietete Wohnungen möglich sein. Die neuen Stundungsmöglichkeiten greifen dann, wenn die Erbschaftsteuer nicht aus eigenem Vermögen, sondern nur durch Verkauf der Immobilie gezahlt werden könnte.
Stand: 27. August 2024
Erscheinungsdatum:
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Ausgabe
September 2024
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- Überführung der Lohnsteuerklassen III und V in das Faktorverfahren ab 2030 geplant
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- Grundstückskauf mit Bebauungsabsicht
- Steuerliche Besonderheiten bei der Abschreibung von Forderungen
- Vorsteuer-Rückerstattungen für aus unternehmerischem Anlass getätigte Auslandsumsätze
- Geplante Änderungen bei der Erbschaftsteuer im ersten Jahressteuergesetz 2024
- Steuerpflicht der Energiepreispauschale verfassungswidrig?