Gute Nachrichten bei Kirchensteuer-Nachzahlungen: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass solche Nachzahlungen als Sonderausgaben absetzbar sind – sogar nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung. Erfahren Sie in Steuernews-TV, wie Betroffene mit diesem Urteil steuerliche Entlastungen nutzen können!
Steuernews-TV Februar 2025
Erscheinungsdatum:
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Kirchensteuer-Nachzahlungen – So können Sie absetzen!
Nachzahlungen von der Kirchensteuer können in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden – und zwar auch dann, wenn sie nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung fällig werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Der Fall: Eine GmbH musste für eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Sachzuwendung nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung Lohn- und Kirchensteuern nachzahlen. Der Geschäftsführer erstattete der GmbH die nachzuentrichtenden Steuern und machte diese als Sonderausgabe geltend.
Das Finanzamt lehnte dies zunächst ab, doch der Bundesfinanzhof sah die Revision als begründet an und urteilte:
Auch wenn der Steuerpflichtige die Kirchensteuern an die GmbH zahlte, welche seitens der Finanzverwaltung für die Zahlung in Haftung genommen wurde, habe der Steuerpflichtige seine persönliche Kirchensteuer gezahlt. Der Arbeitnehmer blieb also einerseits Schuldner der nacherhobenen Lohnkirchensteuer und andererseits hatte er seine Erstattungsverpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber zu erfüllen. Die Voraussetzungen zur Berücksichtigung der Zahlungen als Sonderausgaben lagen damit vor.
Kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmende können also unter Berufung auf dieses Urteil Mehrbelastungen durch nachzuzahlende Kirchensteuern in Folge von Betriebsprüfungen etwas abmildern.